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A1 2007 44

Kantonsgericht — A1 2007 44

Zg Kantonsgericht · 2010-05-26 · Deutsch ZG

Art. 125 Abs. 3 ZGB – Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages wegen fortgesetzter massiver und schuldhafter Vereitelung des Besuchsrechts.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrecht II. Zivilrecht

1. Familienrecht Art. 125 Abs. 3 ZGB – Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages wegen fortgesetzter massiver und schuldhafter Vereitelung des Besuchsrechts Aus den Erwägungen: 7.3.2 Art. 125 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag aus- nahmsweise versagt oder gekürzt werden kann, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat, weil sie ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder wenn sie gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. Art. 125 Abs. 3 ZGB stellt eine Billig- keitsklausel dar, die eine nicht abschliessende Aufzählung von Tatbeständen ent- hält. Zufolge der Abschaffung des Verschuldensprinzips im Unterhaltsrecht können aber nur solche weiteren Fälle zu grober Unbilligkeit führen, die in Intensität und Schwere den im Gesetz erwähnten Regelbeispielen vergleichbar sind. Zum anderen muss das Verlangen von Unterhalt zusätzlich aufgrund der besonderen Umstände als rechtsmissbräuchlich erscheinen (Schwenzer, in: Schwenzer, FamKomm Schei- dung, Bern 2005, N 97 zu Art. 125 ZGB; Werro, L’obligation d’entretien après le di- vorce dans le nouveau Code civil, ZSR 1999 S. 125 f.; Freiburghaus, Das neue Schei- dungsrecht im Überblick, plädoyer 1998/6 S. 38; Zirilli, L’entretien d’un époux après le divorce, plädoyer 1999/4 S. 57; Geiser, Landwirtschaftliche Betriebe im Güter- recht und in der Scheidung, Fampra.ch 4/2006, S. 898; Sutter/Freiburghaus, Kom- mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 116 f. zu Art. 125 ZGB). (…) (…) Welche Sanktion im Einzelfall Platz greifen soll, ist anhand der konkreten Um- stände zu prüfen. Massgebend ist einerseits die Schwere der Verfehlung, anderer- seits müssen die Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB berücksichtigt werden. Wenn durch die Massnahme die Interessen unmündiger Kinder beeinträchtigt werden, kann allenfalls an die Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB ein strengerer Massstab angelegt werden (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N 42 zu Art. 125 ZGB; Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grund- lagen und Bemessungsmethoden, Diss. Bern 1996, S. 286 ff.; a.M. Schwenzer, FamKomm Scheidung, a.a.O., N 102 zu Art. 125 ZGB). 7.4–7.4.2 (…) 261

Zivilrecht 7.4.3 Die Analyse des Sachverhaltes bezüglich des Verfahrens vor den Vormund- schaftsbehörden zeigt in erschreckender Weise auf, wie es der Beklagten während Jahren gelungen ist, das Besuchsrecht des Klägers bezüglich seines Sohnes F. in systematischer und böswilliger Weise zu torpedieren. Indem sie den Sohn F. gezielt gegen den Vater aufgehetzt und manipuliert hat, vermochte sie nahezu jeden Be- suchstag seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien zu verhin- dern. Die Versuche der Vormundschaftsbehörden zur Durchführung der Besuchs- tage liess sie durch systematische Verweigerung der Kooperation, durch das Verheimlichen von Kontaktangaben und durch die Ablehnung jener Beistände, die sich aktiv für die Durchsetzung des Besuchsrechts eingesetzt haben, als befangen ins Leere laufen. Letztlich schreckte sie auch nicht davon zurück, den Kläger mit- tels wissentlich unwahrer Behauptungen, wonach er gegenüber ihr und dem Sohn F. regelmässig gewalttätig geworden sei, zu verleumden. Es muss an dieser Stelle klar gesagt werden, dass das gesamte Verfahren sowohl vor den Vormundschafts- behörden als auch vor den Strafbehörden und dem Kantonsgericht Zug nicht den geringsten Hinweis auf ein gewalttätiges Verhalten des Klägers ergeben hat. Dem Kläger kann während des ganzen Verfahrens nicht das geringste Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Er war stets zur vollen Kooperation mit den Behörden bereit, verhielt sich gegenüber seinem Sohn trotz dessen bekundeter Ablehnung liebe- und verständnisvoll, war gegenüber den Behörden und der Beklagten zu Zugeständ- nissen bereit, zu denen er gar nicht verpflichtet gewesen wäre, und verhielt sich auch der Beklagten gegenüber stets korrekt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Kläger trotz des Verhaltens der Beklagten stets den in der Eheschutzverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 28. Juli 2005 festgelegten Unterhaltsbei- trag für die Beklagte und den Sohn F. geleistet hat. Die Beklagte hatte daher keinen Grund, in irgendeiner Weise gegen den Umgang des Klägers mit dem gemeinsamen Sohn voreingenommen zu sein. Der Umstand, dass sie das Besuchsrecht des Klä- gers dennoch seit der Trennung systematisch torpediert hat, ist aus diesen Grün- den vollkommen unverständlich. Es kann daher nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Motive der Beklagten rein egoistischer Natur sind. Offenbar ist sie nicht bereit, den Sohn F. mit seinem Vater zu teilen und versucht daher, jegli- chen Kontakt zwischen den beiden zu unterbinden. Es scheint ihr vollkommen gleichgültig zu sein, dass sie mit diesem Verhalten nicht nur des Recht des Klägers auf persönlichen Umgang mit seinem Sohn in krasser Weise verletzt (vgl. Art. 273 ZGB), sondern auch dass sie die gesunde Entwicklung von F. behindert. 7.5 Art. 125 Abs. 3 ZGB erlaubt die ausnahmsweise Kürzung oder Versagung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages, wenn dieser offensichtlich unbillig wäre. Grundlage des Anspruches eines Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen ist der Gedanke der nachehelichen Solidarität. Dieser erlangt namentlich dann Be- 262

Zivilrecht deutung, wenn es einem Ehegatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beein- trächtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflö- sung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 289 E. 2a/aa; BGE 127 III 136 E. 2a S. 138; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Schei- dungsrecht, Bern 2001, N 05.03 und 05.59; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 30 f. Ziff. 144.6, S. 112 ff. Ziff. 233.51-52). Aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität lassen sich mit- hin unter bestimmten Umständen auch nach der Scheidung der Ehe Rechte und Pflichten der Ehegatten herleiten. Genau auf diese nacheheliche Solidarität beruft sich die Beklagte, wenn sie im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag für sich fordert. Freilich ist der nacheheliche Un- terhaltsbeitrag nicht die einzige Pflicht, die den Ehegatten nach der Scheidung obliegt. Gestützt auf Art. 274 Abs. 1 ZGB haben die geschiedenen Ehegatten als Eltern gemeinsamer unmündiger Kinder alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Der sorge- oder obhutinneha- bende Elternteil darf das Kind nicht gegen den besuchsberechtigten Elternteil ne- gativ beeinflussen, sondern muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische Widerstände gegen den andern Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwenzer, Basler Kommen- tar, 3. Auflage, Basel 2006, N 3 zu Art. 274 ZGB). Unter diesen Umständen muss die Forderung der Beklagten nach einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB nicht nur als unbillig, sondern als geradezu krass rechtmissbräuchlich bezeichnet werden. (…) Es ist in diesem Zusammenhang auch auf ein gleichlauten- des Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes hinzuweisen, in welchem gestützt auf eine analoge Bestimmung des deutschen Scheidungsrechts (§ 1579 Nr. 6 BGB; vgl. Hausheer/ Spycher, a.a.O., N 05.105) befunden wurde, dass eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruches des betreuenden Elternteils gemäss § 1579 Nr. 6 BGB führen könne, sofern das Fehlverhalten schwerwiegend sei (Senatsurteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Januar 1987, IVb ZR 65/85 – FamRZ 1987, 356, 358, zitiert im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. März 2007, XII ZR 158/04, Rz. 65). Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt im vorliegen- den Fall derart schwer, dass die Rechtsfolge nur in der vollständigen Versagung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages bestehen kann. Ihr Antrag auf Zuspre- chung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages ist daher gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB als in grobem Masse unbillig und rechtsmissbräuchlich abzuweisen. Kantonsgericht, 26. Mai 2010 (nicht in Rechtskraft erwachsen) 263